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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

Angebots- und Vertragsschluss
2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angegebenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeaufträgen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger aber zumutbarer Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
2.4 Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 6 Monate. Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 6 Monaten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich durch Lohn- und Gehaltserhöhung, Erhöhungen von Materialkosten und allgemeinen Geschäftsunkosten u.ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingte (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiter zu geben.

Zahlung
3.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist nach Vereinbarung zu leisten. Bei Rechnungsdatum ist der Tag des dokumentierten Rechnungseingangs. Rechnungen werden nur mit beigelegten Lieferscheinkopien und/oder Versandunterlagen akzeptiert. 3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und Zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Die Diskontspesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zu bezahlen.
3.3 Bei Zeitungs- und Zeitschriftendruckverträgen ist die Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.4 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
3.5 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hingenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl. sämtlicher sonstiger Verträge, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.6 Bei größeren Aufträgen, insbesondere bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, können Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen vorab verlangt werden.
3.7 Bei Erstaufträgen und/oder einem Auftragsvolumen ab 5.000,- € wird eine Akontozahlung von 50% des Auftragsvolumens festgelegt.
3.8 Werbemittelaufträge, insbesonders Aufträge die im Ausland produziert werden, werden per Vorkasse abgerechnet. Dabei gilt die Regelung der Fälligkeit von 50% der Auftragssumme bei Bestellung. Weitere 50% werden zum Zeitpunkt der Auslieferung fällig. Versandspesen und eventuelle Mehrkosten werden gesondert abgerechnet.

Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.
4.2 Die Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4.3 Die Forderungen bzw. der Erlös des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
4.4 Nimmt der Auftraggeber die Forderung aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
4.5 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht.
4.6 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekannt zugeben.
4.7 An alle vom Auftraggeber übergebenen Materialien und an allen für Rechnung des Auftraggebers hergestellten Werkzeugen wird zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.
4.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

Lieferung
5.1 Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber und auf dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Verpackung wird zu Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Änderung von Lieferterminen ist nur mit einvernehmlicher, schriftlicher Bestätigung möglich. 5.3 Termine mit Postversand sind verbindlich. Terminverzögerungen, oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Vertragspartner. Regressforderungen wegen nicht Einhaltung von Postterminen werden an den Verursacher weitergegeben. Sollte ein Vertragspartner die Terminvorgaben nicht erfüllen können, gilt der Auftragsabschluss als nichtig. Entstehen daraus Forderungen, gilt das Verursacherprinzip.
5.4 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Filme, Datenträger usw. durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Auftragnehmer. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Daten für Text und Bild zur Herstellung einer Drucksache übernimmt der Auftraggeber von Anfang an die Verantwortung.
5.5 Bei Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluss sowie bei verspäteter Anlieferung der Auftragsunterlagen kann der Auftragnehmer die Vereinbarungen neuer Liefertermine und Lieferfristen verlangen.
5.6 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Einsatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5.7 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Krieg, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5.8 Dem Auftragnehmer steht – wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist – an dem vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Druckvorlagen (z.B. Manuskripten), Datenträger, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 BGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Beanstandungen
6.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware und der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftragnehmer zugestellten Datenträger in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
6.2 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe / ab Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung – spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe / ab Lieferung – schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Im nicht kaufmännischen Bereich hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.
6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
6.4 Soweit sich nachstehend (6.5 und 6.6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangene Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
6.5 Vorstehende Haftungsfreisetzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
6.6 Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß 6.4 ausgeschlossen.
6.7 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für eine dabei verursachte Beschädigung des zu verarbeitenden Erzeugnisses, soweit nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6.8 Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.9 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige zumutbare Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagedruck
6.10 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten wegen Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
6.11 Mehr- oder Minderlieferungen
zu 5 % bei einer Auflage bis 100.000
bis zu 3% bei einer Auflage von 100.001 bis 500.000
bis zu 2 % bei einer Auflage ab 1 Million
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 5000 kg können Mehrlieferungen bis zu 5 % nicht beanstandet werden. Auch hier wird dann die gelieferte Menge berechnet.
Minderlieferungen werden nicht akzeptiert, der Lieferant ist verpflichtet auf Anforderung die Fehlmenge zum vereinbarten Basispreis nachzuproduzieren.

Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 6.4 bis 6.11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
7.2 Die Regelung gemäß 7.1 gilt nicht für Ansprüche gem. § 1.4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß 6.6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Sofern diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der Auftragnehmer bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Die maximale Höhe der Versicherungssumme beträgt 5.000,00 ¤.
7.3 Die Regelung gemäß 7.1 gilt auch bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
7.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Verwahrung und Versicherung
Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zur Verfügung gestellte Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Für Verlust haftet der Auftragnehmer in Höhe der Wiederbeschaffung dieser Unterlagen. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer.
8.2 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherungen selbst zu besorgen.
8.3 Auf Abruf bestellte Ware wird spätestens drei Monate nach Fertigstellung berechnet, sofern nicht anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Urheberrecht, Eigentum
9.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
9.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Datenträger und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem Auftraggeber.
9.3 Nachdrucke oder Vervielfältigungen – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechtes sind, ist ohne Genehmigung des Auftraggebers nicht zulässig.
9.4 Zwischenprodukte, insbesondere Druckplatten, und –zylinder, Druckstücke (Original- und Duplikatklischees) Prägeplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Datenträger), Matern, Stanzen, Datenträger und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit diese nicht oder nur zu einem Teilbetrag in Rechnung gestellt werden.

Geheimhaltungsverpflichtung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Unterlagen oder Muster, die er vom Auftraggeber erhält, ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden und ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht kommerziell oder in sonstiger Weise zu verwerten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die genannten Informationen, Unterlagen oder Muster geheim zu halten und nur denjenigen eigenen Unternehmenszugehörigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese Informationen und Unterlagen kennen müssen. Sie wird diese Mitarbeiter im gleichen Umfang entsprechend dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichten. Sofern die Beauftragung von Fremdfirmen notwendig und abgesprochen ist gilt gleiches für die von ihr beauftragten Fremdfirmen.
Die in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gewonnen speziellen Fertigungs- oder Verfahrenskenntnisse wird der Auftragnehmer einem Dritten nicht bekannt machen.
Für den Auftraggeber erstellte und vom Auftraggeber empfangene Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Auftraggeber stimmt der Weitergabe schriftlich zu.
Diese Vertraulichkeitsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft und gilt für die Zeit von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages oder bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung oder wenigstens solange, bis die erlangten Kenntnisse allgemein bekannt werden.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung versprechen die Vertragspartner eine Geldsumme als Strafe, deren Höhe die jeweils andere Partei nach billigem Ermessen bestimmt. Dieser Betrag wird auf 10.000 Euro, pro Auftrag, begrenzt.
Periodische Arbeiten
Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Termin vereinbart wird, können nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kundenschutzvereinbarung
Alle direkten Kontaktaufnahmen mit Kunden von brand production gmbh bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Sollte eine Kontaktaufnahme von Seiten der von uns vertretenen Kunden mit einem von brand production gmbh beauftragten Lieferanten erfolgen, ist dieser Lieferant verpflichtet, brand production gmbh sofort und schriftlich zu informieren. Werden anhängige Aufträge direkt gebucht, wird eine zu verabredende Provision fällig. Verstöße gegen diese Vereinbarung werden mit entsprechenden Vertragsstrafen, oder bei Verlust des Kunden, mit Regress in Höhe des zu erwartenden Umsatzausfalls geahndet.

Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Kundenschutz
14.1 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
14.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
14.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

Sonstiges, salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Erklärungen zu einer Beendigung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Schriftformklausel selbst.
Ist eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, so wird davon der übrige Vertragsinhalt nicht betroffen. Vielmehr ist die fragliche Textfassung so auszulegen, dass der mit der Regelung verfolgte wirtschaftliche Zweck gefördert wird.
Das Gleiche gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken. Die erwähnten Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung, können aber unbeschadet von der Gültigkeit abgeändert werden.


Frankfurt am Main, im Januar 2004